Scheidungsrecht
Familienrecht
Erbrecht
Rechtsanwälte Mag. Volker Flick, Mag. Eva Flick
Wir beraten und vertreten Sie in allen Fragen zum Scheidungsrecht, Familienrecht und Erbrecht. Ihr Vorteil unserer Spezialisierung liegt in der Ansammlung großer Erfahrungswerte durch die ausschließliche Tätigkeit in diesen abgegrenzten Rechtsgebieten.
Tätigkeitsbereiche
SCHEIDUNGSRECHT
Die Ehe wird aufgrund einer Klage durch Urteil (§§ 49 bis 55 EheG) oder auf Antrag durch Beschluss geschieden (§ 55a EheG).
Ein Ehegatte kann die Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, dass eine Fortsetzung der Ehe nicht erwartet werden kann.
Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat (§ 49 EheG).
Mit einer Scheidungsklage können auch andere Scheidungsgründe (lange Trennung, Geisteskrankheiten, etc.) geltend gemacht werden.
Bei einer einvernehmliche Scheidung werden keine Eheverfehlungen und somit kein Verschulden eines Ehegatten geprüft. Die eheliche Gemeinschaft muss ledigliche seit zumindest sechs Monaten aufgehoben sein. Ein Trennungsjahr ist nicht notwendig.
ERBRECHT
Wurden Sie in der Erbfolge übergangen oder haben Sie nicht einmal einen Pflichtteil erhalten, erheben wir für Sie eine Erbrechtsklage oder Pflichtteilsklage.
Im Verlassenschaftsverfahren machen wir Ihr Erb- oder Pflichteil geltend und erstellen ein Erbteilunsübereinkommen.
Wenn Ihr Pflichtteil verkürzt wurde, weil der Verstorbene sein Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt hat, machen wir die Schenkungsanrechnung zur Erhöhung Ihres Pflichtteiles geltend.
Obsorgerecht
Beide Elternteile sind mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind.
Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut.
Wird die Ehe oder die Lebensgemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht (§ 179 ABGB).
Ein Elternteil kann die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn oder seine Beteiligung an der Obsorge bei Gericht beantragen.
Gefährden die Eltern (oder ein Elternteil) durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen.
KONTAKTRECHT (BESUCHSRECHT)
Die persönlichen Kontakte sollen das Kind und die Eltern einvernehmlich regeln. Soweit ein solches Einvernehmen nicht erzielt wird, hat das Gericht auf Antrag das Kontaktrecht zu regeln und die Pflichten festzulegen.
Unterhaltsrecht
Die Höhe des Geldunterhalts bestimmt sich nach Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils.
Die Rechtsprechung bedient sich zur Orientierung der Prozentwertmethode. Diese bemisst den Unterhalt als prozentmäßigen Betrag vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen, der nach Kindesalter gestaffelt ist.
Als Bemessungsgrundlage für die Prozentwertmethode wird das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen herangezogen.
Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt mindert sich oder entfällt, wenn das Kind eigene Einkünfte hat oder selbsterhaltungsfähig ist.
Kostenloses Erstgespräch
Wir bieten in allen unseren Tätigkeitsbereichen ein kostenloses Erstgespräch an.
Dieses Gespräch dient zur ersten Informationsaufnahme und dafür, abzuklären, was im möglicherweise bevorstehenden Rechtsstreit auf Sie zukommt, ob und welche rechtlichen Möglichkeiten für Sie bestehen, Ihr Anliegen durchzusetzen, ob Sie dafür einen Anwalt benötigen und welche Kosten dadurch entstehen können. Bitte beachten Sie, dass dies keine ausführliche Rechtsberatung ersetzt.
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