einvernehmliche Scheidung

 

Die einvernehmliche Scheidung ist die einfachste und günstigste Art der Scheidung.

Voraussetzung dafür ist das Einvernehmen der Eheleute über die Scheidungsfolgen und eine gemeinsame Antragstellung.

Zusammen mit dem Scheidungsantrag wird eine Scheidungsfolgenvereinbarung verfasst und dem Gericht übermittelt.

 

der ablauf einer einvernehmlichen scheidung

 

Das scheidungswillige Ehepaar legt bei einer einvernehmlichen Scheidung in einem Vertrag, die Scheidungsfolgenvereinbarung (auch Scheidungsvergleich genannt), selbst fest, wie sie die Scheidungsfolgen regeln wollen. Grundsätzlich herrscht dabei Vertragsfreiheit, das Gesetz sieht aber einzelne Punkte vor, die zwingend festgelegt werden müssen.

 

In einer Scheidungsfolgenvereinbarung werden folgende Punkte geregelt:

  • Die Obsorge über gemeinsame minderjährige Kinder
  • Wer die hauptsächliche Betreuung der Kinder übrnimmt
  • Der Kindesunterhalt
  • Das Kontaktrecht (Besuchsrecht)
  • Ein Ehegattenunterhalt oder ein Verzicht darauf
  • Die Aufteilung der Ehewohnung (der Eigentumswohnung, des Hauses oder des Mietobjekts) 
  • Die Aufteilung des übrigen Vermögens (Sparguthaben, Bausparverträge, Lebensversicherungen, etc.)
  • Die Aufteilung der gemeinsamen Schulden

 

Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist also der zentrale Teil der einvernehmlichen Scheidung. Hier müssen alle Lebensbereiche abschließend behandelt werden, da immer auch eine sogenannte Generalklausel enthalten ist, also ein Verzicht auf weitere Ansprüche. Nach Abschluss des Scheidungsverfahrens können weitere Forderungen nicht mehr geltend gemacht werden.

 

Wir sind uns noch nicht einig, was jetzt?


Auch wenn Sie sich noch nicht in allen Punkten einig sind, heißt das nicht, dass eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich ist. Die Erfahrung zeigt, dass oft ein Vergleich möglich ist, auch wenn zu Beginn die Standpunkte sehr weit auseinander zu liegen scheinen.

Beginnen Sie damit, Ihre eigenen Vorstellungen für eine Scheidungsvereinbarung zu formulieren. Überlegen Sie sich, wie Sie sich eine Regelung der Scheidungsfolgen im Idealfall vorstellen. Dieser Vorschlag wird an den anderen Ehepartner schriftlich übermittelt und ersucht, dazu in einer angemessen Frist Stellung zu nehmen oder einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Die Erfahrung zeigt, dass es fast immer möglich ist, sich anzunähern und letztlich einen Kompromiss zu schließen.

Sollte es tatsächlich nicht möglich sein, einen Einigung zu finden, erheben Sie eine Scheidungsklage bei Gericht und leiten ein Scheidungsverfahren ein. So erhalten Sie einen Gerichtstermin, den Sie auch für die einvernehmliche Scheidung benötigen würden. Derselbe Richter, der die Klage behandeln muss, ist auch für die einvernehmliche Scheidung zuständig. Jeder Scheidungsrichter hat den gesetzlichen Auftrag, auf eine gemeinsame Lösung hinzuarbeiten und das streitige Verfahren in eine einvernehmliche Scheidung „umzuwandeln“.

In den allermeisten Fällen zeigt sich, dass ein einmal eingeleitetes Scheidungsverfahren „Wunder“ wirkt. Über vermeintlich umverhandelbare Positionen wird sachlich diskutiert. Eine einvernehmliche Lösung ist dann in der Regel doch möglich.

 

Ab wann ist eine einvernehmliche Scheidung möglich?

 

Ist die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten seit mindestens einem halben Jahr aufgehoben, und gehen beide davon aus, dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist und besteht zwischen ihnen Einvernehmen über die Scheidung, so können sie die Scheidung gemeinsam begehren (§ 55a Ehegesetz). 

 

Gibt es ein Trennungsjahr?

 

Nein. In der österreichischen Rechtsordnung ist ein Trennungsjahr nicht vorgesehen. Es reicht, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit sechs Monaten aufgehoben ist, wobei der gedankliche Trennungswunsch ausreicht. Eine tatsächliche räumliche Trennung ist dabei nicht notwendig.