OBSORGERECHT

 

gemeinsame Obsorge

Seit 01.02.2013 ist die gemeinsame Obsorge getrennt lebender Eltern für ihre gemeinsamen Kinder der gesetzliche Regelfall. Eine alleinige Obsorge soll also nun die Ausnahme sein.

Beide Elternteile sind automatisch mit der Obsorge betraut, wenn sie zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind.

Wird die Ehe oder die Lebensgemeinschaft der Eltern aufgelöst, so bleibt die Obsorge beider Eltern aufrecht (§ 179 ABGB).

Sind die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet, ist allein die Mutter mit der Obsorge betraut. Die Eltern können aber vor dem Standesamt bestimmen, dass sie gemeinsam mit der Obsorge betraut sind, sofern die Obsorge nicht bereits gerichtlich geregelt ist. (§ 177 ABGB)


Im Fall einer gemeinsamen Obsorge beider Eltern nach Auflösung der Ehe oder der Lebensgemeinschaft haben diese vor Gericht eine Vereinbarung darüber zu schließen, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird.
Solche vor Gericht geschlossene Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit keiner gerichtlichen Genehmigung.

Wenn sich die Eltern nach einer Trennung nicht über die Teilung der Obsorge einigen können, besteht die Möglichkeit, die gemeinsame Obsorge bei Gericht zu beantragen. 

Um zur gemeinsamen Obsorge zu kommen, muss eine Änderung der bisherigen Obsorgeregelung beim zuständigen Bezirksgericht als Pflegschaftsgericht beantragt werden. Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Antragstellung.

 

alleinige obsorge

Ein Elternteil kann die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn bei Gericht beantragen.

Ist die Obsorge bereits gerichtlich geregelt, so kann jeder Elternteil, sofern sich die Verhältnisse maßgeblich geändert haben, oder eine Kindeswohlgefährdung vom anderen Elternteil ausgeht, bei Gericht eine Neuregelung der Obsorge beantragen.

 

obsorgeentziehung

Gefährden die Eltern durch ihr Verhalten das Wohl des minderjährigen Kindes, so hat das Gericht die zur Sicherung des Wohles des Kindes nötigen Verfügungen zu treffen. Insbesondere  darf das Gericht die Obsorge für das Kind ganz oder teilweise entziehen und auf eine andere Person (z.B. die Großeltern) oder an den Jugendwohlfahrtsträger übertragen.


Wir vertreten Sie in allen Obsorgeverfahren vor den zuständigen Behörden und Gerichten.