Scheidungsrecht

 

Wir beraten Sie umfassend über die verschiedenen Scheidungsarten und Scheidungsfolgen und vertreten Sie bei einer einvernehmlichen Scheidung oder in einem strittigen Scheidungsverfahren vor Gericht.

 

die scheidungsklagen

Es stehen verschiedenei Möglichkeiten zur Verfügung, ein Scheidungsverfahren mittels einer Klage einzuleiten:

  • Die Scheidungsklage wegen Verschuldens (§ 49 EheG),
  • wegen "anderer Gründe", wie Geisteskrankheiten oder ansteckende Krankheiten (§§ 50-52 EheG)
  • und wegen der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (lange Trennung, § 55 EheG)

 

Ablauf eines strittigen Scheidungsverfahrens

Manchmal ist es aus unterschiedlichen Gründen nicht möglich, eine einvernehmliche Scheidung zu erzielen. Beispielsweise wenn die Frage des Verschuldens und somit des Ehegattenunterhalts ungeklärt ist oder wenn sich einer der beiden Ehegatten dem Scheidungswunsch des anderen widersetzt.

In diesen Fällen hilft eine Scheidungsklage.

  • Eine Scheidungsklage wird an das zuständige Wohnsitz-Gericht übermittelt und damit das Scheidungsverfahren eingeleitet.
  • Das Gericht legt einen Scheidungstermin fest und stellt die Klage gemeinsam mit einer Ladung an die beklagte Partei per Post zu.
  • In der ersten Verhandlung regt der Richter/die Richterin ein Vergleichsgespräch für eine einvernehmliche Scheidung an. Die Scheidungsklage kann jederzeit in eine einvernehmliche Scheidung umgewandelt werden.
  • Sollte es trotz der Hilfe des Richters/der Richterin nicht möglich sein, sich auf die Scheidungsfolgen zu einigen, führt das Gericht das sogenannte Beweisverfahren durch, es werden also alle Parteien und Zeugen einvernommen. Jeder Ehegatte hat hier die Möglichkeit seine Sicht der Dinge darzulegen.
  • Am Schluss der Verhandlung ergeht ein Scheidungsurteil. Mit diesem wird die Ehe aufgelöst und gegebenenfalls festgehalten, welcher Ehegatte schuld ist an der Zerrüttung der Ehe, oder ob die Ehe aus dem beiderseitigen Verschulden aufzulösen ist.
  • Zu beachten ist, dass mit dem Scheidungsurteil nur die Ehe beendet wird. Eine Aufteilung des Vermögens oder eine Regelung bezüglich der Kinder ist damit noch nicht verbunden.
  • Das Aufteilungsverfahren kann erst nach dem Scheidungsverfahren eingeleitet werden. Der Aufteilungsantrag ist innerhalt eines Jahres bei Gericht einzubringen, sonst ist er verfristet.
  • Die Regelungen, die minderjährige Kinder betreffen, werden in einem eigenen Gerichsverfahren getroffen, dem sogenannten Pflegschaftsverfahren.

 

HÄUFIGSTE SCHEIDUNGSGRÜNDE

In einer Ehe haben beide Ehegatten die Pflicht, einander beizustehen, sich gegenseitig zu achten und aufeinander Rücksicht zu nehmen.

Eine explizite Aufzählung der Ehescheidungsgründe liegt im Gesetz nicht vor. Man unterscheidet zwischen leichteren und schweren Eheverfehlungen. Auch eine größere Anzahl von leichten Eheverfehlungen kann in ihrer Gesamtheit einen Scheidungsgrund bilden.

Der Scheidungswillige, der eine Scheidungsklage erhebt, hat das Vorliegen von Scheidungsgründen dem Gericht zu beweisen.
 

In der Rechtsprechung werden typische Verhaltensweisen als schwere Eheverfehlungen beurteilt:

 

Ehebruch

Der Ehebruch stellt eine der schwersten Eheverfehlungen dar.

Nicht bloß der nachgewiesene Geschlechtsverkehr mit einer anderen Person als den Ehegatten stellt einen Scheidungsgrund dar, so kann bereits ein zu vertrauter Umgang mit anderen Personen das Tatbild eines Ehebruchs verkörpern.

Der Ehebruch stellt aber nur dann eine relevante Eheverfehlung dar, wenn die Ehe nicht ohnedies zuvor bereits unheilbar zerrüttet war.

 

Misshandlung

Jegliche Misshandlungen an einem Ehepartner stellt jedenfalls einen Scheidungsgrund dar.

Solche Misshandlungen können entweder in Form von körperlicher Gewalt oder aber von Psychoterror zum Ausdruck kommen.

Bereits leichte Misshandlungen werden als Scheidungsgrund angesehen, da jeder körperliche Übergriff verpönt ist. Unabhängig davon, ob eine Verletzung eingetreten ist.

 

Vernac­hlässigung, Beschimpfung und Lieblosigkeit

Dies stellt wohl einer der häufigsten Gründe dar. Der lieblose Umgang der Ehegatten untereinander oder die wiederholte, ordinäre Beschimpfung des einen Ehegatten, die ein weiteres Zusammenleben unzumutbar macht, wird häufig als Scheidungsgrund geltend gemacht und ist in der Rechtsprechung anerkannt.

 

Verweigerung des Geschlechtsverkehrs

Zu den „ehelichen Pflichten" gehört auch der regelmäßige Geschlechtsverkehr zwischen den Ehegatten.

Die ungerechtfertigte Verweigerung des Geschlechtsverkehrs kann eine Kränkung des Ehegatten und somit eine Eheverfehlung darstellen.

Ist die Verweigerung aber gerechtfertigt, etwa weil der Geschlechtsverkehr im betrunkenen Zustand oder etwa durch Gewaltanwendung erzwungen werden soll, stellt die Verweigerung keinen Ehescheidungsgrund dar.

Ebenfalls bildet die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs dann keinen Scheidungsgrund, wenn dies aufgrund einer bestehenden Krankheit, oder aufgrund von Schmerzen beruht.

 

Verletzung der Unterhaltspflicht und der Obsorgepflicht

Eine nachhaltige Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Ehegatten oder gemeinsamen Kindern ohne ausreichende Begründung, stellt einen Trennungsgrund dar. Auch wenn der Unterhaltspflichtige es absichtlich unterlässt, für ein entsprechendes Einkommen Sorge zu tragen, dass der Versorgung der Familie dienen könnte, kann der jeweils andere Ehegatte die Scheidung verlangen.

 

Verletzung der Beistandspflicht

Die Ehegatten haben die gemeinsamen Aufgaben aufzuteilen. Sie sollen einander unterstützen und, wenn möglicherweise eine Krankheit oder eine altersbedingte Behinderung vorliegt, den jeweils anderen zu pflegen und zu betreuen.

Auch kann es vorkommen, dass im Erwerb des jeweils anderen mitzuwirken ist, um die wirtschaftliche Situation der Familie nicht zu gefährden.

 

Strafbare Handlungen

Wird ein Ehegatte wegen eines Verbrechens verurteilt, kann eine Auflösung der Ehe dann begehrt werden, wenn der scheidungswillige Ehegatte nicht in die Verübung des Verbrechens zugestimmt hat oder daran beteiligt war.

Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein so genanntes Vorsatzdelikt handelt, also es nicht bloß zu eine Verurteilung etwa wegen fahrlässiger Körperverletzung kam.

 

Aufhebung der Ehegemeinschaft

Wenn ein Ehegatte den anderen ohne dessen Einverständnis verlässt um möglicherweise einen getrennten, eigenen Wohnsitz zu nehmen, ist ebenfalls ein Scheidungsgrund verwirklicht.

Das gleiche gilt, wenn der eine Ehegatte den anderen grundlos aus der gemeinsamen Ehewohnung aussperrt und auch weiterhin den Zutritt zur Wohnung verwehrt.

 

Alkoholismus

Ungebührliche Alkoholkonsum, der zu einer Beeinträchtigung der Beziehungen führt, wird vor Gericht als Eheverfehlung gewertet.

Daneben bestehen noch eine größere Anzahl von einzelnen Scheidungsgründen, die wir mit Ihnen gerne im Zuge eines persönlichen Beratungsgespräches erörtern können.

 

Konsumation von pornografie

Das fortgesetzte Betrachten von Aktfotos nackter Frauen ungeachtet der Gegenwart der Ehefrau, die dies ablehnt, ist eine schwere Eheverfehlung, weil dies in Anbetracht der von der Ehefrau geäußerten Ablehnung ein rücksichtloses Verhalten darstellt.

 

Schwiegermutter (Schwiegervater) als Eheverfehlung

Es stellt ein ehewidriges Verhalten dar, wenn ein Ehepartner der dominanten Einflussnahme seiner Mutter oder seines Vaters auf familieninterne Angelegenheiten (der Ehegatten) nicht entgegentritt.

 

vermögensaufteilung im aufteilungsverfahren

 

Ist eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich und endet ein Scheidungsverfahren mit einem Scheidungsurteil, müssen die Ehegatten binnen einer Frist von 1 Jahr ab dem Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils einen Aufteilungsantrag bei Gericht einbringen. Es sind alle Vermögensgegenstände anzuführen, über die das Gericht eine Aufteilungsentscheidung, also die Zuweisung zu einem der Ehegatten, treffen soll. Nach Ablauf der Jahresfrist können keine bestimmten Gegenstände mehr gefordert werden. 

Das Gericht hat alle berücksichtigungswürdigen Umstände, die zum Vermögenserwerb geführt haben zu erforschen und darauf basierend die Aufteilung auszusprechen.

Erhält ein Ehegatte etwa eine Liegenschaft zugesprochen, hat das Gericht gleichzeitig festzulegen, ob und in welcher Höhe der andere Ehegatte eine Ausgleichzahlung bekommt.

Nach Ablauf der Ein-Jahres-Frist ist es jedoch nicht mehr möglich, eine gerichtliche Aufteilung zu beantragen. Für das Aufteilungsverfahren ist das Gericht zuständig, vor dem die Scheidung verhandelt wurde.

 

Erstgespräch

Wir bieten Ihnen im Scheidungsrecht einen kostenlosen Ersttermin nach vorhergender Terminvereinbarung an.

Dieses Gespräch dient zur ersten Informationsaufnahme und dafür, abzuklären, was bei einem Scheidungsverfahren auf Sie zukommt, ob und welche Möglichkeiten für Sie bestehen, Ihr Ansprüche durchzusetzen, weiters ob Sie dafür einen Rechtsanwalt benötigen, welche Kosten auf Sie zukommen und ob wir Ihren Fall übernehmen können.

Dieses Kennenlerngespräch ist für Sie kostenlos, verpflichtet zu nichts und wird von uns streng vertraulich behandelt.