Rechtsberatung im Erbrecht

Vor allem das Familien- und Erbrecht betrifft immer heikle Lebenssituationen. Es ist daher wichtig, einen Spezialisten als Ansprechpartner zu haben, der Sie umfassend unterstützt.

Wir haben uns zu einer Spezialisierung entschlossen, um lieber wenige Rechtsgebiete zu beherrschen, diese dafür bis ins Detail.

 

Vertretung im Verlassenschaftsverfahren

Wurden Sie in der Erbfolge übergangen oder haben Sie nicht einmal einen Pflichtteil erhalten, erheben wir für Sie eine Erbrechtsklage oder Pflichtteilsklage.

Im Verlassenschaftsverfahren machen wir Ihr Erb- oder Pflichteil geltend und erstellen ein Erbteilungsübereinkommen.

Wenn Ihr Pflichtteil verkürzt wurde, weil der Verstorbene sein Vermögen schon zu Lebzeiten verschenkt hat, machen wir die Schenkungsanrechnung zur Erhöhung Ihres Pflichtteiles geltend.

Werden Sie als Erbe mit unberechtigten Pflichtteilsansprüchen konfrontiert, bekämpfen wir diese, nötigenfalls vor Gericht.

Zu beachten ist, dass ein Pflichtteil erst geltend gemacht werden kann, wenn ein Erbfall, also ein Todesfall eingetreten ist. Zu Lebzeiten kann niemals eine Erbe oder Pflichtteil gefordert werden.

 

Die gesetzliche Erbfolge - das Erbteil

Die gesetzliche Erbfolge bestimmt, welche Personen zum Kreis der Erben zählen. Die Erbfolge kann von einem Erblasser nur durch eine letzwillige Verfügung geändert werden. Das Pflichtteilsrecht setzt hier dem Erblasser aber gewisse Grenzen.

 

Die Erben

Zu den gesetzlichen Erben zählen die Nachkommen, die Ehegatten und eingetragenen Partner, die Eltern, die Geschwister und deren Nachkommen, die Großeltern und Urgroßeltern.

Der Erblasser kann grundsätzlich frei über sein Vermögen (letztwillig) verfügen. Es muss lediglich der Pflichtteil den im Gesetz aufgezählten pflichtteilsberechtigten Personen (die Nachkommen und der Ehepartner) zukommen.

Das Pflichtteilsrecht greift natürlich nur dort, wo es auch tatsächlich ein zu vererbendes Vermögen gibt. Niemand ist verpflichtet, für seine Erben zu sparen und steht es selbstverständlich jedem frei, zu Lebzeiten sein gesamtes Vermögen restlos zu verbrauchen, ohne an irgendwelche Pflichtteile denken zu müssen.

Ein Erbteil oder der Pflichtteil können demnach auch erst geltend gemacht werden, wenn ein Erbfall, also ein Todesfall eingetreten ist. Zu Lebzeiten kann niemals eine Erbe oder Pflichtteil gefordert werden.

 

Das Pflichtteilsrecht

Der Pflichtteil ist der Anteil am Wert des Vermögens des Verstorbenen, der dem Pflichtteilsberechtigten zukommen soll.

Der Pflichtteil steht einer Person zu, wenn diese nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigt wäre, nicht enterbt wurde und nicht auf ihr Pflichtteil verzichtet hat.

Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteiles. Der Pflichteil ist ein reiner Geldanspruch. Einzelne, bestimmte Gegenstände können daher nicht vom Pflichtteilsberechtigten gefordert werden.

 

DIE PFLICHTTEILSBERECHTIGTEN

Zu den Pflichtteilsberechtigten gehören nur die Nachkommen sowie die Ehegatten und eingetragene Partner. Geschwister oder die Eltern haben keinen Pflichtteilsanspruch.

Werden die Pflichtteilsberechtigten vom Erblasser nicht berücksichtigt, können die Pflichtteilsansprüche mittels der Pflichtteilsklage geltend gemacht werden.

 

Die Schenkungs­anrechnung (Pflichtteilserhöhung)

Wird ein Erbe benachteiligt, weil der Verstorbene sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt hat, kann dieser einen Ausgleich fordern.

Unter Angehörigen werden zu verschiedenen Anlässen häufig finanzielle Unterstützungen geleistet. Liegenschaften und Sparbücher werden verschenkt, bei Geldnöten wird mit Bargeld oder Arbeitsleistung ausgeholfen. Die Vermögensnachfolge kann auch ganz bewusst schon zu Lebzeiten zugunsten eines bevorzugten Erben erfolgen. Dies kann dazu führen, dass im Verlass kein Vermögen mehr aufscheint.

 

Pflichtteilserhöhung

Durch diese Schenkungen kann es zu einer Bevorzugung einzelner Erbberechtigter kommen. Die "Anrechnung auf den Pflichtteil" also die Berücksichtigung von Schenkungen bei der Pflichtteilsberechnung, soll einen Ausgleich schaffen, zur finanziellen Gleichbehandlung führen.

 

DER PFLICHTTEILSERGÄNZUNGSANSPRUCH

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, wenn der Erblasser sein Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkungen vermindert.

Der Pflichtteilsberechtigte hat einen Ergänzungsanspruch und wird dadurch so gestellt, als ob die benachteiligende Schenkung des Verstorbenen nicht erfolgt wäre. Hierdurch soll verhindert werden, dass der Erblasser zu Lebzeiten den Pflichtteilsanspruch eines gesetzlichen Erben entwertet, z. B. indem im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögensgegenstände auf den gewünschten, bevorzugten Erben übertragen werden.

Jeder erbberechtigte Nachkomme und der Ehepartner kann die Anrechnung der vom Verstorbenen zu seinen Lebzeiten getätigten Schenkungen verlangen.

 

WELCHE SCHENKUNGEN ANGERECHNET WERDEN

Als anrechenbare Schenkungen gelten alle Geldbeträge, Liegenschaften, Schmuck und sonstigen geldwerten Zuwendungen.

Schenkungen, die der Erblasser aus seinem laufenden Einkommen finanzierte und die seinen Vermögensstamm nicht verringerten, werden jedoch nicht angerechnet.

 

WIE DIE SCHENKUNGSANRECHNUNG ERFOLGT

Verlangt ein pflichtteilsberechtigtes Kind oder der Ehepartner die Schenkungsanrechnung, wird der Wert des Geschenkes gedanklich dem Nachlassvermögen hinzugerechnet und von dem neuen, höheren Nachlasswert der Pflichtteil berechnet. 

Dabei ist der Wert des Geschenkes zum tatsächlichen Schenkungszeitpunkt heranzuziehen. Allerdings wird dieser Wert nach dem Verbraucherpreisindex wertgesichert, also auf den heutigen Wert hochgerechnet.

 

WER DEN SCHENKUNGSPFLICHTTEIL ZU BEZAHLEN HAT

Der Pflichtteil und der erhöhte Schenkungspflichtteil sind vom Erben an den Pflichtteilsberechtigten zu bezahlen.  Gibt es keinen Erben oder reicht das Nachlassvermögen, das der Erbe bekommt, nicht aus, um die so erhöhten Pflichtteilsansprüche zu bezahlen, muss der Geschenknehmer den Fehlbetrag beisteuern.