Kindesunterhalt | Alimente
Die Verpflichtung Unterhalt zu leisten, ergibt sich aus dem Gesetz oder aus einer vertraglichen Vereinbarung.
Bei einer Trennung ist eine schriftliche Vereinbarung über die Obsorge und den Unterhalt für Kinder zu treffen. Wenn dies nicht einvernehmlich möglich ist, wird ein Unterhaltsfestsetzungsverfahren bei Gericht eingeleitet. Auch für eine gewünschte Änderung der Unterhaltshöhe kann ein solches Unterhaltsverfahren eröffnet werden.
Wir berechnen an Hand der Einkommensunterlagen die Höhe des Unterhalts*. Wenn außergerichtlich oder im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung keine Einigung erzielt werden kann, stellen wir die notwendigen Unterhaltsfestsetzungsanträge beim zuständigen Gericht und vertreten Sie im Gerichtsverfahren.
Sobald die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes eingetreten ist oder ein anderer Grund für das Erlöschen der Unterhaltspflicht eintritt, stellen wir für Sie einen Antrag auf Befreiung vom Unterhalt, sodass Sie Ihre Unterhaltszahlung einstellen können.
BERECHNUNG DES KINDESUNTERHALTS
Die Höhe der Alimente hängt einerseits vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen ab und andererseits vom Alter und den Bedürfnissen des Kindes.
Die Gerichte in Österreich berechnen den Unterhalt in der Regel nach einem Prozentsatz.
Die Prozentsatzmethode
Nach dieser Prozentsatzmethode werden die Prozentsätze nach dem Alter des Kindes gestaffelt.
- Sie betragen für Kinder unter 6 Jahren 16 %
- für Kinder zwischen 6 und 10 Jahren 18 %
- für Kinder zwischen 10 und 15 Jahren 20 %
- und für Kinder über 15 Jahren 22 %.
Gibt es mehrere Kinder, für die Alimente gezahlt werden müssen, verringert sich der Prozentsatz je Kind geringfügig und zwar für jedes weitere Kind unter 10 Jahren um 1 % für weitere Kinder über 10 Jahren um 2 % aber auch für Unterhalt an geschiedene Ehefrau (den Ehemann) um bis zu 3 %.
Unterhaltsstopp
Der Unterhaltsstopp oder auch "Playboygrenze" genannt, bedeutet, dass trotz eines höheren Einkommens ein höherer Unterhalt für das Kind nicht mehr festgelegt wird. Es gibt im Gesetz keine starre Grenze der Unterhaltshöhe. In der Rechtsprechung der Gerichte hat sich aber ein Betrag in Höhe des 2 - 2,5 fachen des Regelbedarfes gefestigt.
WANN ENDET DIE UNTERHALTSPFLICHT
Sobald die Selbsterhaltungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten eintritt. Dieser Zeitpunkt hängt von verschiedenen, im Einzellfall zu prüfenden Faktoren ab. Etwa die Aufnahme einer Berufstätigkeit, wodurch das Kind nun ein eigenen Einkommen erzielt, oder aber eine überlanges, erfolgloses Studium eines Bummelstudenten.
Regelbedarf
Zur Berechnung des Unterhalts für Kinder wird neben der Prozentsatzmethode oft der Regelbedarf als Berechnungsgrundlage herangezogen.
Es handelt sich dabei um einen Durchschnittsbedarf einer Durchschnittsfamilie, bestehend aus zwei Erwachsenen und zwei Kindern, für die ein auf Grund von Statistiken ermittelter Geldverbrauch errechnet wird.
Unter dem Regelbedarf versteht man also jenen Betrag, den jedes Kind - abgestuft nach seinem Alter - ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse benötigt, um einer Durchschnittsfamilie zu entsprechen.
Der Regelbedarf ist daher zu unterscheiden vom Sonderbedarf, welchen ein Kind für bestimmte, besondere Aufwendungen zusätzlich zum laufenden Unterhalt begehren kann. Der Regelbedarf hingegen ist eine Rechengröße für den laufenden "normalen" Unterhalt.
Der Regelbedarf stellt aber auch keinen Mindestunterhalt dar. Wenn der Unterhaltspflichtige den Betrag nicht leisten kann, hat das Kind einen entsprechend geringeren Unterhaltsanspruch. Unsere Rechtsordnung kennt keinen Mindestunterhalt eines Kindes.
Der Regelbedarf bildet aber den Ansatzpunkt für den Unterhaltsstopp ("Playboygrenze"). Die Prozentsatzmethode soll bei sehr einkommensstarken Unterhaltspflichtigen nicht zu einer übermäßigen Alimentierung führen.
Die Playboygrenze bedeutet, dass trotz eines höheren Einkommens ein höherer Unterhalt für das Kind nicht mehr festgelegt wird. Es gibt im Gesetz keine starre Grenze der Unterhaltshöhe. In der Rechtsprechung der Gerichte hat sich aber ein Betrag in Höhe des 2 - 2,5 fachen des Regelbedarfes gefestigt. In Einzelfällen kann es aber auch zu einem höheren Unterhaltszuspruch kommen, wenn besondere Gründe vorliegen.