Ehegattenunterhalt nach der Scheidung

Fotolia.deDie Frage, ob ein nachehelicher Unterhalt zu bezahlen ist oder nicht, stellt eines der wichtigsten Themen bei einer Scheidung dar. Um kaum etwas anderes wird so unerbittlich gestritten.

Nur all zu oft wird der Ehepartner, der besser verdient, mit hohen Unterhaltsforderungen für die Zeit nach der Scheidung konfrontiert. Diese sind aber nur selten gerechtfertigt.


Es besteht nur bei einem alleinigen oder zumindest krass überwiegenden Verschulden des einen Ehegatten an der Scheidung ein Unterhaltsanspruch für den anderen. Nun gilt grundsätzlich, dass zum Streiten immer zwei gehören. Einen alleine trifft daher nur in wenigen Fällen die Alleinschuld. 

Oft werden in Unkenntnis der wahren Rechtslage voreilig Unterhaltsvereinbarungen geschlossen, die aber gar nicht sein müssten. Eine einmal übernommene Unterhaltsverpflichtung wird man später kaum mehr los und bedeuten so einen großen finanziellen Schaden.

Umgekehrt kann auch ein voreilig erklärter Unterhaltsverzicht einen unwiderbringlichen Schaden darstellen, weil später keine Forderungen mehr gestellt werden können, selbst wenn man in eine finanzielle Notlage gerät.

Deshalb ist es wichtig, sich von Beginn an gut und richtig beraten zu lassen und die Hilfe eines Spezialisten in diesem Rechtsgebiet in Anspruch zu nehmen.

Wir erheben mit Ihnen gemeinsam den Sachverhalt, der zur Scheidung führte und prüfen diesen hinsichtlich des Verschuldens, gemessen an der derzeit geltenden Rechtsprechung.

Besteht ein Unterhaltsanspruch, mach wir diesen für Sie nötigenfalls gerichtlich geltened. Werden Unterhaltsansprüche zu unrecht erhoben, übernehmen wir deren Bestreitung.

Gemeinsam mit Ihnen entwerfen wir einen Gegenvorschlage für eine Scheidungvereinbarung, die Ihren Vorstellungen und der wahren Rechtslage entspricht.

Unser Bemühen ist stets auf eine einvernehmliche Scheidung gerichtet, um Zeit, Nerven und letztlich Geld für Sie zu sparen.

Ist die Unterhaltsfrage somit geklärt, können die Vergleichsgespräche (Aufteilung, Obsorge, etc.) in der Regel fortgeführt werden.

 

WIE BERECHNET SICH DER UNTERHALT?

Die Höhe des zu bezahlenden Unterhalts berechnet sich am Jahres-Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Verfügt der Unterhaltsberechtigte ebenfalls über ein eigenes Einkommen, ist dieses auch zu berücksichtigen und vom Unterhaltsbetrag abzuziehen. In der Praxis hat sich die Berechnung des Ehegattenunterhaltes nach der sogenannten Prozentsatzmethode etabliert. 

 

Sowohl der Unterhaltspflichtige als auch der Unterhaltsberechtigte haben für ein angemessenes Einkommen zu sorgen, soweit eine Erwerbstätigkeit zumutbar ist (Anspannungsgrundsatz).

Die Unterhaltshöhe ist durch den Begriff der "Angemessenheit" definiert, er muss also zur Abdeckung der Lebensbedürfnisse geeignet sein. Die Grenzen der Unterhaltspflicht finden sich aber im Verbot der Gefährdung des eigenen Unterhalts des Zahlungspflichtigen.

 

Die Festlegung des Ehegattenunterhaltes

Bei einer einvernehmlichen Scheidung haben die Ehegatten die Frage des Unterhalts in der sogenannten Scheidungsfolgenvereinbarung zu regeln. Es wird also vertraglich vereinbart, ob und wie viel Unterhalt zu bezahlen ist.

Da es sich bei dem Scheidungsvergleich um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, kann jede beliebige Vereinbarung getroffen werden.

Im Falle einer streitigen Scheidung wird der Unterhalt mit einer Unterhaltsklage bei Gericht geltend gemacht und vom Gericht festgelegt.